Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 EntgFG Ziff. 3.1. RS 1998/01
§ 7 EntgFG Ziff. 3.1. RS 1998/01, Vorläufige Leistungsverweigerung
(1) Bei den in § 7 Nummer 1 genannten Tatbeständen (vgl. § 7, Ziff. 1.1, 1.2) ist der Arbeitgeber nur so lange zur Verweigerung oder Entgeltfortzahlung berechtigt, wie der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt (vgl. Urteil des BAG vom 27. 8. 1971 — 1 AZR 107/71 —, USK 71159, EEK I/205). Die Entgeltfortzahlung ist deshalb nachzuholen, wenn der Verweigerungsgrund nachträglich entfällt (vgl. BAG vom 23. 1. 1985 — 5 AZR 592/82 —, USK 8502, EEK I/816).
(2) Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 2, 3) nicht nach, so folgt hieraus allein kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 EntgFG). Es endet, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein (vgl. BAG vom 1. 10. 1997 — 5 AZR 726/96 —, USK 97/38, EEK I/1198).
(3) Die Regelung des § 100 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB IV, wonach der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern kann, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis trotz Verlangens nicht vorlegt, beinhaltet nur ein vorübergehendes, zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht; legt der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nachträglich (verspätet) vor, ist der Arbeitgeber auch für die davor liegende Zeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (vgl. BAG vom 14. 6. 1995 — 5 AZR 143/94 —, USK 9517, EEK I/1161).
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