Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 EntgFG Ziff. 4.3. RS 1998/01
§ 9 EntgFG Ziff. 4.3. RS 1998/01, Nachweispflicht
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme nach § 9 Absatz 1 vorzulegen. Die Vorlagepflicht beginnt mit dem Zugang des Bescheids des Sozialversicherungsträgers. Er hat unverzüglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 BGB).
(2) Aus der Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme muss erkennbar sein,
- - die Art der bewilligten Maßnahme
- - dass die Maßnahme stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird und
- - welcher Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service