Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.2. RS 2010/03
Ziff. 3.1.3.2. RS 2010/03, Mehrarbeit
Wird während der Altersteilzeitarbeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet (vgl. auch Ziffer 2.5.2), müssen vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Absatz 5 SGB VI ermittelt werden.
Beispiel
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
80 % des Regelarbeitsentgelts | 1 200 EUR |
Mehrarbeitsvergütung | 500 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen | |
KV/PV/ALV (1 500 EUR + 500 EUR) | 2 000 EUR |
RV (1 500 EUR + 1 200 EUR + 500 EUR) | 3 200 EUR |
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