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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Begriff der Pflegebedürftigkeit
Pflegeversicherung - Begriff der Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte pflegebedürftig sein.
Definition der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit orientiert sich daran, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und in welchem Umfang er deshalb Hilfe benötigt. Hierbei ist unerheblich, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen, kognitiven oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.
Sechs Einstufungskriterien
Zur Feststellung des Pflegegrades wird sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes oder ein von der BKK-Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter zunächst ansehen, welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorliegen. Hierbei werden sechs verschiedene Bereiche beurteilt:
1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung)
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Entsprechend der Beeinträchtigungen wird eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher ist die Punktzahl.
Fünf Pflegegrade
Aus dem Umfang der Beeinträchtigungen in den einzelnen Lebensbereichen und dem entsprechenden Punktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ermittelt und hieraus der Pflegegrad abgeleitet.
- Pflegegrad 1 = 12,5 bis unter 27,0 Punkte
- Pflegegrad 2 = 27,0 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3 = 47,5 bis unter 70,0 Punkte
- Pflegegrad 4 = 70,0 bis unter 90,0 Punkte
- Pflegegrad 5 = 90,0 bis 100,0 Punkte
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