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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2010/03
Ziff. 5.1. RS 2010/03, Allgemeines
(1) Mit dem AltTZG wird der gleitende Übergang von der Arbeit in die Rente gefördert. Dementsprechend wurde mit Wirkung vom 1. 8. 1 996 an der anspruchsberechtigte Personenkreis für die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI) auf die Personen ausgedehnt, die mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG ausgeübt haben. Die Rente wurde deshalb in "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" umbenannt (Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. 7. 1996, BGBl. I S. 1078).
(2) § 38 SGB VI wurde ab 1. 1. 2000 aufgehoben, gleichzeitig aber die Regelungen in den § 237 SGB VI (Übergangsrecht) übernommen (Artikel 1 RRG 1999 vom 16. 12. 1997, BGBl. I S. 2998), weil diese Rente jetzt nur noch Versicherte erhalten können, die vor 1 952 geboren sind.
(3) Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit lag früher bei 60 Jahren. Sie wurde 1997 bis 2001 für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1936 geboren sind, stufenweise auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Rente deshalb nur noch mit Abschlägen in Anspruch genommen werden, wenn keine Vertrauensschutzregelung greift. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente wurde 2006 bis 2008 für alle nach dem 31. 12. 1945 geborenen Versicherten vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben (§ 237 Absatz 5 SGB VI in Verb. mit Anlage 19 zum SGB VI jeweils i. d. F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Für Versicherte, die bereits vor dem 1. 1. 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Absatz 1 AltTZG vereinbart haben, wurde diese Altersgrenze hingegen aus Vertrauensschutzgründen nicht angehoben (§ 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 SGB VI i. d. F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes).
(4) Die durch die Abschläge eintretende Rentenminderung kann der Versicherte nach § 187a SGB VI durch die zusätzliche Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen (vgl. Ziffer 5.3).
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