Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. RS 2011/01
Ziff. 2.2. RS 2011/01, Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer gemäß § 293 SGB V
(1) Für die ordnungsgemäße Abrechnung im DTA ist ein bundesweit einheitliches Kennzeichen erforderlich. Die Kassenärztliche (KBV) und auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Arzt- und Zahnarztnummer, persönliche Angaben zu Namen und Anschrift, Beginn und Ende der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer.
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