Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Ziff. 3.3. RS 2011/01, Vereinbarung über die Technische Anlage gemäß § 14 DTA-Vertrag
(1)
Die Vereinbarung zur "Technischen Anlage" gemäß § 14 DTA-Vertrag [Anlage 8c zum BMV-Z] regelt formal deren Anwendung durch alle Beteiligten. Dabei wird auf die notwendigen datenschutzrelevanten Aspekte hingewiesen, die eine Verschlüsselung der elektronisch übermittelten Daten gewährleisten sollen. Ergänzend hierzu wird geregelt, dass die
-Gesamtrechnungen sowie
-Teilrechnungen für besondere Personenkreise
an die Krankenkassen in Papier zu liefern sind. Abweichendes können die Gesamtvertragspartner vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Mantelrechnung als zahlungsbegründende Unterlage der einzelnen Krankenkasse bis auf Weiteres nach wie vor als Papierbeleg zur Verfügung gestellt wird. Dabei wird — vorbehaltlich anderslautender Regelungen der Gesamtvertragspartner — die datenannehmende Stelle verpflichtet, die korrekte Datenlieferung spätestens 8 Tage nach Eingang der Daten zu quittieren. Ohne eine entsprechende Bestätigung beginnen die Berichtigungsfristen innerhalb von 2 Wochen nach Versand durch die KZVen automatisch. Diese Regelung erfordert eine kurzfristige Bearbeitung durch die datenannehmende Stellen.
(3) Die Umstellung auf die papierlose Abrechnung erfordert bei den Krankenkassen eine Anpassung der bisherigen Verfahren auf den elektronischen Datenaustausch.
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