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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.5. RS 2011/01
Ziff. 5.3.5. RS 2011/01, Gutachterverfahren
(1) Die papierlose Abrechnung hat ebenso wie bei der Genehmigung und Planung auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Begutachtung von Leistungsanträgen. Die Krankenkasse kann den zur Genehmigung vorgelegten kieferorthopädischen Behandlungsplan/Verlängerungsantrag/Antrag auf Therapieänderung unter Verwendung des Auftragsformulars nach [Vordrucks 6a der Anlage 14a zum BMV-Z] bei einem Vertragsgutachter begutachten lassen (Vereinbarung über das [Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das] Gutachterverfahren bei [der] kieferorthopädischen Behandlung [Anlage 4 zum BMV-Z ]). Hierzu sendet sie den Behandlungsplan in doppelter Ausfertigung an den [Vertragszahnarzt] zurück. [Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten Gutachter beide Ausfertigungen des Behandlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen (wie Kiefermodelle, Röntgenaufnahmen, Fotografie, Fernröntgenaufnahme, HNO-Befund) einschließlich vorliegender Auswertungen unverzüglich zuzuleiten]. Ebenso gilt nach wie vor das Obergutachterverfahren: hiernach kann der betroffene Vertragszahnarzt wie auch die Krankenkasse gegen die Entscheidung des Gutachters ein Obergutachterverfahren durchführen lassen. Hierzu haben die Betroffenen . . . innerhalb [eines Monats] nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich ihren begründeten Einspruch bei der KZBV einzulegen.
(2) . . .
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