Ziff. 3.2.4. RS 2012/03, Eine Krankheit, zu der während einer früheren Arbeitsunfähigkeit eine Krankheit hinzugetreten ist und die erneut allein Arbeitsunfähigkeit verursacht
Verursacht eine Krankheit, zu der während einer früheren Arbeitsunfähigkeit eine Krankheit hinzugetreten ist, erneut allein Arbeitsunfähigkeit, so wird als Vorerkrankungszeit der gesamte Zeitraum sowohl wegen der zuerst als auch hinzugetretenen Krankheit angerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 24. 6. 1969 — 3 RK 60/66 —).
Beispiel 27:
Ergebnis:
Vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht unter Berücksichtigung der 60-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A1/B noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 18 Wochen.
Beispiel 28:
Ergebnis:
Vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A3 besteht unter Berücksichtigung der 55-wöchigen Vorerkrankungszeiten wegen der Krankheiten A1 und A2/B noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 23 Wochen.
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