Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7b BKGG
§ 7b BKGG, Automatisiertes Abrufverfahren
Macht das BMF von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 EStG Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 EStG, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 7b eingefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).
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