Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 2013/07
Ziff. 1.2. RS 2013/07, Neuregelungen zu Beginn der Mitgliedschaft bei Arbeitnehmern
(1) Für versicherungsfreie Berufsanfänger im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V wurde zum 1. 8. 2013 eine gesetzliche Klarstellung dergestalt vorgenommen (vgl. § 188 Absatz 2 Satz 2 SGB V — neu), dass die Mitgliedschaft der Beitrittsberechtigten bereits mit Aufnahme der Beschäftigung beginnt und nicht — wie bis dato bei wortgetreuer Anwendung der Regelung des § 188 Absatz 1 SGB V gegolten hätte — erst mit tatsächlicher Ausübung des Beitrittsrechts. Die Regelung stellt die auf Grundlage der Auslegung des GKV-Spitzenverbandes (vgl. Rundschreiben 2010/593 vom 7. 12. 2010) bereits praktizierte Verfahrensweise der Krankenkassen auf eine gesetzliche Grundlage.
(2) Eine inhaltsgleiche Regelung wurde auch für Personen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V eingeführt.
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