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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2013/10
Ziff. 6.1. RS 2013/10, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Renten aus privaten Lebensversicherungen, Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, Versorgungsbezüge, Veräußerungsrenten
(1) Leibrenten (regelmäßig wiederkehrende Bezüge, deren Zahlungswiederholung von der Lebenszeit der Begünstigten abhängig ist) und andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, gehören zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Zu den Leibrenten und anderen Leistungen im vorstehenden Sinne zählen nicht nur Renten wegen Alters, sondern auch solche, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
(2) Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V gehören, zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil, da der Kapitalrückzahlungsanteil eine Kapitalumschichtung und damit einen Vermögensverzehr darstellt. Der Ertragsanteil ist der dem Versicherten zustehende Zinsertrag aus dem eingezahlten Kapital. Die jeweiligen Informationen sind vom Versicherten über entsprechende Bescheinigungen der Lebensversicherer nachzuweisen.
(3) Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, auf die der Arbeitnehmer — trotz fehlender eigener Leistungen — einen Rechtsanspruch hat, zählen ebenfalls zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt.
(4) Renten werden grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag abzüglich der z. B. wegen des Bezuges einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Einkommen nicht zu zahlender Beträge (Ruhensbeträge) angerechnet. Dies ist im Regelfall der im Rentenbescheid ausgewiesene Betrag (einschließlich des auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teils der Rente) ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI und der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sonstige Versagens- oder Kürzungsbeträge sind ebenfalls außer Acht zu lassen (vgl. Abschnitt 15).
(5) Ein Beispiel hierzu findet sich in der Anlage 2.
(6) Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) sind ebenfalls bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, hierbei ist der Bruttobetrag anzusetzen.
(7) Bei Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis), zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil, da der Kapitalrückzahlungsanteil eine Kapitalumschichtung und damit einen Vermögensverzehr darstellt (BSG, Urteil vom 25. 8. 1982 — 12 RK 57/81 —).
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