Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.7. RS 2015/02
Ziff. 4.7. RS 2015/02, Meldungen/Mitteilungen
(1) Die Meldepflicht im Rahmen der Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld ist in die Vorschriften für Meldungen von Sozialleistungsbeziehern eingegliedert worden. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI und § 38 Absatz 1 DEÜV ist der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld der Rentenversicherung von der sozialen oder privaten Pflegeversicherung, konkret von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, unter entsprechender Anwendung des § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV zu melden. Die §§ 28b und 28c SGB IV gelten für diese Meldungen ebenso. Im Fall der Beteiligung einer Beihilfestelle an der Beitragstragung ist eine gesonderte Meldepflicht dieser Stelle nicht vorgesehen. Die Pflegekassen oder das private Versicherungsunternehmen melden in diesem Fall daher die vollen beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Die Pflegekassen melden den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen der Regelungen und Festlegungen für die Meldungen der Bezieher von Entgeltersatzleistungen. Das Verfahren gilt analog auch für Meldungen durch die privaten Versicherungsunternehmen. Einzelheiten dazu, insbesondere die Beschreibung der Datensätze und der Datenbausteine, werden in dem Gemeinsamen Rundschreiben "[Meldeverfahren zur Sozialversicherung" RS 2016/04] in der jeweils aktuellen Fassung beschrieben.
(3) Die Meldungen sind maschinell mittels des Datensatzes DSAE (Meldungen von Entgeltersatzleistungen und Anrechnungszeiten der Leistungsträger an die Rentenversicherung) mit Datenbaustein DBEZ (Entgeltersatzleistungen) an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln. Der jeweils aktuelle Aufbau der Datensätze und Datenbausteine kann der Anlage 9.5 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 15. 7. 1998 in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.
(4) Das Ende der Versicherungspflicht aufgrund der Beendigung des Leistungsbezugs ist mit einer Abmeldung mit dem Abgabegrund 02 zu melden. Eine Abmeldung ist innerhalb eines Monats nach dem Ende des Leistungsbezuges zu erstatten (§ 38 Absatz 2 DEÜV).
(5) Meldungen für Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Soweit der Leistungsbezug über das Ende eines Kalenderjahres hinausgeht, ist bis zum 15. 4. des Folgejahres eine Jahresmeldung mit Abgabegrund 03 und dem Bis-Datum "31. 12." zu erstatten. Bereits gemeldete Zeiten dürfen in einer nachfolgenden Meldung nicht erneut gemeldet werden. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. 12. eine Abmeldung zu erstatten ist (§ 38 Absatz 2 DEÜV in Verb. mit § 5 Absatz 3 DEÜV).
(6) Meldungen, die nicht zu erstatten waren oder unzutreffende Angaben im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 1 DEÜV enthalten haben, sind — unter Beachtung des § 26 Absatz 2 SGB IV — unverzüglich zu stornieren und ggf. neu zu erstatten.
(7) Eine anteilige Beteiligung eines Beihilfeträgers an der Beitragstragung ist in der Meldung mit der Leistungsart 13 zu kennzeichnen.
(8) Die Rechtskreiszuordnung richtet sich nach der Rechtskreiszuordnung der Beschäftigung, von der sich die Person freistellen lässt.
(9) In der Übergangszeit bis zur Implementierung dieser Meldungen in das elektronische Meldeverfahren verwenden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen für die Meldung gegenüber der Rentenversicherung den als Anlage 4 beigefügten Vordruck. Die Meldevordrucke sind ausschließlich bei der DSRV einzureichen. Die DSRV leitet die Meldungen an die Rentenversicherungsträger weiter.
(10) Die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Leistungsbezieher den Inhalt der Meldung in Textform bis zum 30. 4. des folgenden Jahres mitzuteilen (§ 191 Satz 2 SGB VI in Verb. mit § 28a Absatz 5 SGB IV, § 38 Absatz 5 DEÜV).
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