Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.5.2. RS 2015/02
Ziff. 5.5.2. RS 2015/02, Zahlung der Beiträge durch die Pflegekasse
(1) Die von der Pflegekasse zu zahlenden Beiträge sind zum Fälligkeitstermin an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen und in der Monatsabrechnung zu dokumentieren.
(2) Solange in der Monatsabrechnung für die Beiträge aus Pflegeunterstützungsgeld keine gesonderte Position geschaffen ist, sind diese in analoger Anwendung der Regelungen zu den Beiträgen aufgrund des Bezuges von Krankengeld über die Monatsabrechnung GSV (Teil B1, Position 6.1 "Beiträge aus Krankengeld") und im Einzelnachweis E1 unter der Position 4.2 (Grund: E) nachzuweisen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service