Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 OWV
§ 7 OWV, Wahlzeitraum und Verfügbarkeit
(1) 1 Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um 00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2 Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3 Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere 10 Minuten Zeit. 4 Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5 Mit dem Ablauf der weiteren 10 Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.
(2) 1 Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur bei Autorisierung durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlausschusses erfolgen. 2 Die Autorisierungen nach Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.
(3) 1 Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen. 2 Im Fall einer Störung dürfen bereits abgegebene Stimmen nicht verloren gehen.
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