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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 5. VermBG
§ 13 5. VermBG, Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
(1) 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40 000 EUR oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG von 80 000 EUR nicht übersteigt. 2 Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) (1. 1. 2024).
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 % der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) 1 Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des SGB III; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. 2 Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar.
(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(5) 1 Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 Satz 1 WoPG vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. 2 Satz 1 gilt für vor dem 1. 1. 2009 und nach dem 31. 12. 2008 abgeschlossene Bausparverträge. 3 Der Anspruch entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil
- 1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind,
- 2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind oder
- 3. der Arbeitnehmer über nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 angelegte vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 Nummer 4 in Höhe von mindestens 30 EUR verfügt.
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