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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 VwVG
§ 14 VwVG, Festsetzung der Zwangsmittel
1 Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. 2 Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Absatz 2) fällt die Festsetzung weg.
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