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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 KHSFV
§ 13 KHSFV, Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 13 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394). Überschrift geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 12a Absatz 2 Satz 1 KHG auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand vom 1. 10. 2018 abzüglich des Betrags nach Absatz 2 ergeben, sowie den Betrag, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2019 die ihm bis zum 31. 12. 2024 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 12a Absatz 3 Satz 7 und 8 KHG sowie nach § 14 Satz 5 KHG und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Ausgaben an.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. 3. eines Jahres folgende Kennzahlen zum Stand 31. 12. des Vorjahres, erstmals zum Stand 31. 12. 2019, ohne Bezug zu den geförderten Vorhaben:
- 1. Zahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,
- 2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie
- 3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach den §§ 14 und 17 in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
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