Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 KHSFV
§ 14 KHSFV, Antragstellung
§ 14 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).
(1) 1 Die Länder können bis zum 31. 12. 2024 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds stellen. 2 Wird ein fristgemäß gestellter Antrag nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16 zurückgezahlt, kann das antragstellende Land, soweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist, oder können die gemeinsam antragstellenden Länder, soweit der Betrag nach § 13 Absatz 1, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht, noch nicht ausgeschöpft ist, auch nach dem 31. 12. 2024 Fördermittel beantragen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. die Erklärung zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG einzuhalten,
- 2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Bestätigung, dass
- a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt ist,
- b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund der Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
- 3. bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 die Bestätigung,
- a) dass die Konzentration von akutstationären Versorgungskapazitäten wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
- b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund des Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
- 4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass für die betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten Mindestmengen oder Mindestfallzahlen bestehen,
- 5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass es sich bei den betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten um Versorgungseinrichtungen zur Behandlung seltener Erkrankungen handelt,
- 6. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds vereinbart haben,
- 7. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht,
- 8. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Informationstechnik des Krankenhauses an die Vorgaben von § 8a BSIG anzupassen,
- 9. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhandenen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen,
- 10. die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3 in Verb. mit § 2 Absatz 3 Satz 3 einschließlich einer Erläuterung der zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll,
- 11. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich die Erklärung,
- a) in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KHG tragen,
- b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzahlen sind,
- c) in welchem Umfang die beteiligten Länder den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Absatz 2 Satz 1 KHG in Anspruch nehmen und
- d) in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden.
Nummer 9 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
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