Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 PflAPrV
§ 52 PflAPrV, Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
(1) 1 Die Fachkommission überprüft die Rahmenpläne mindestens alle 5 Jahre. 2 Das BMFSFJ und das BMG können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. 3 Die Fachkommission schließt das Verfahren zur Prüfung und ggf. Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb von 9 Monaten ab.
(2) 1 Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem BMFSFJ und dem BMG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem PflBG vor. 2 Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb von 3 Monaten ab.
(3) Stellen das BMFSFJ und das BMG gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne nicht mit dem PflBG zu vereinbaren sind, überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bundesministerien innerhalb von 3 Monaten.
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