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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SVWO
§ 24 SVWO, Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
(1) 1 Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2 Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3 Eine Erklärung nach § 48 Absatz 7 Satz 2 SGB IV kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.
Satz 3 angefügt durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2) Streicht der Wahlausschuss den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.
(3) 1 Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuss und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuss legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuss vor.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
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