Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.2.2.4.5. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.2.4.5. Geringfüg-RL, Ausschluss der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
1 Arbeitnehmer, die vor dem 1. 1. 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben (vgl. B.2.2.3.2 und B.2.2.3.3 der Geringfüg-RL i. d. F. vom 26. 7. 2021), können sich nicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 2 Die zuvor ausgesprochene Verzichtserklärung behält ihre Wirkung für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse. 3 Sie verliert ihre Wirkung erst, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. 4 Dies gilt unabhängig davon, ob der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit vor dem 1. 1. 2013 oder nach dem 31. 12. 2012 erklärt wurde.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service