Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 12 Geringfüg-RL
Beispiel 12 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.1.6):
Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt vom 1. 3. bis 31. 10. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf (mehr als 70 Arbeitstage). Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3 000 EUR (Übungsleiterpauschale) in Höhe von 2 600 EUR anzuwenden, da im Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin bereits in Höhe von 400 EUR in Anspruch genommen wurde. Der Steuerfreibetrag soll pro rata ausgeschöpft werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt vom 1. 3. bis 31. 10. ermittelt sich wie folgt:
Verdienst (900 EUR x 8 =) | 7 200 EUR |
./. Steuerfreibetrag (3 000 EUR ./. 400 EUR) | 2 600 EUR |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 4 600 EUR |
1/8 dieses Betrages beläuft sich auf (4 600 EUR : 8) 575 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, sodass die nebenberufliche Lehrkraft mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist. Die Beschäftigung ist vom 1. 3. bis 31. 10. zu melden und zu verbeitragen.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service