Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 BeiSchGs
§ 6 BeiSchGs, Inkrafttreten, Bekanntmachung
(1) 1 Die Grundsätze treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat in Kraft. 2 Sie werden nach der Zustimmung durch das BMG wirksam 1 .
(2) Die Grundsätze werden im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes bekannt gemacht.
1 Das BMG hat den BeiSchGs am 16. 9. 2013 zugestimmt.
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