Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. DEÜVGs
Ziff. 1.1. DEÜVGs, Versicherungsnummer (VSNR)
1 Die VSNR ist in den Fällen, in denen bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme einer Beschäftigung keine VSNR programmseitig vorliegt, elektronisch abzufragen bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). 2 Die VSNR ist aus der Rückmeldung der DSRV systemseitig zu übernehmen. 3 Sofern im Einzelfall die DSRV keine VSNR ermitteln kann, ist die VSNR dem Versicherungsnummernnachweis (vormals Sozialversicherungsausweis) zu entnehmen, den der Arbeitnehmer in diesen Fällen dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen hat. 4 Alternativ zur Vorlage des Versicherungsnummernnachweises können in diesen Einzelfällen Anmeldungen auch ohne VSNR der Einzugsstelle übermittelt werden mit den zusätzlichen Angaben zur Vergabe einer VSNR. 5 Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen (§ 5 Absatz 6 DEÜV).
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