Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3. DEÜVGs
Ziff. 3.3. DEÜVGs, Stornierung von Meldungen
(1) 1 Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. 2 Dies gilt auch für Meldungen der Einzugsstellen (DSKK), für die Meldungen zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos und für Meldungen von Elternzeiten.
(2) Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME, der DSKK, der DSAK oder der DSFZ grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln.
(3) Dabei sind im DSME oder im DSKK nur die Daten zur Steuerung im Feld "Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes" zu aktualisieren. Im DSAK und im DSFZ sind zusätzlich das Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung" zu aktualisieren.
(4) Dem DSME folgt der DBME bzw. der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-)Meldung".
(5) 1 Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen für Meldezeiträume vor dem 1. 1. 2016. 2 Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version 03 des DSME wiedergeben.
(6) Dem DSKK folgt der DBMM, DBMB oder DBBG mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung". Die Stornierung eines DSKK mit DBKB ist nicht vorgesehen.
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