Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 GKV-SVS
§ 21 GKV-SVS, Stimmabgabe
1 In Bezug auf eine versichertenseitige oder arbeitgeberseitige Vorschlagsliste hat jedes wahlberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie der vorschlagenden Kassenart oder der Gruppe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse insoweit Sitze zustehen; weniger Stimmen können abgegeben werden. 2 Im Fall der persönlichen Stellvertretung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 hat die/der Vertreter/in einer Mitgliedskasse in Bezug auf eine/n erste/n Stellvertreter/in und eine/n 2. Stellvertreter/in nur eine Stimme. 3 Bei der Listenvertretung hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Stellvertreter/innen gewählt werden können. 4 Ein/e Vertreter/in der Mitgliedskasse, die/der auch Kandidat/in für den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes ist, kann sich auf der Vorschlagsliste selber wählen. 5 Unzulässig ist, mehrere Stimmen für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten auf einer Vorschlagsliste abzugeben. 6 Eine Übertragung der Stimmen auf eine/n andere/n Vertreter/in ist unzulässig. 7 Die Stimmabgabe erfolgt nicht geheim.
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