Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 GKV-SVS
§ 36 GKV-SVS, Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand handelt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat bestimmten Grundsatzentscheidungen und trifft alle zu ihrer Realisierung erforderlichen Entscheidungen.
(2) 1 Der Vorstand hat die ihm von Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Insbesondere verwaltet der Vorstand den GKV-Spitzenverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
(3) 1 Innerhalb der vom Vorstand nach § 35a Absatz 1 Satz 3 SGB IV erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, unter Beteiligung der Mitgliedskassen und ihrer Vertreter/innen eine effiziente und praxisnahe Arbeitsweise des GKV-Spitzenverbandes sicherzustellen.
(5) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Verwaltungsrates die/den Leiter/in der Geschäftsstelle der Selbstverwaltung.
(6) Der Vorstand führt das Dienstsiegel des GKV-Spitzenverbandes.
(7) 1 Der Vorstand stellt den Gesamthaushaltsplan sowie eine Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte auf. 2 Dem Vorstand obliegt auch die arbeits- und personalrechtliche Verantwortung für die Beschäftigten im Geschäftsbereich der Verbindungsstelle.
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