Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 GKV-SVS
§ 41 GKV-SVS, Grundlagen
Der GKV-Spitzenverband nimmt ab dem 1. 7. 2008 die durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht und durch diese Satzung übertragenen Aufgaben der bis zum 30. 6. 2008 existierenden Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland wahr.
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