Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 Ziff. I.E. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. I.E. GKV-SVS, Kinderbetreuungs- und Pflegekosten
1 Den Organmitgliedern und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern mit Familien- und Pflegeaufgaben können auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BGleiG erstattet werden. 2 Die Voraussetzungen für die Erstattung und Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des BMFSFJ in der jeweils gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BGleiG.
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