Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 Ziff. IV. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. IV. GKV-SVS, Besondere Pauschbeträge
(1) 1 Folgende Entschädigungsregelungen gelten für die/den Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n:
2 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und die/der stellvertretende Vorsitzende erhalten für die Vorbereitung der ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung zur Wahl des Verwaltungsrates das 10-fache des Pauschbetrages für Zeitaufwand gemäß I. C., für die Leitung der Sitzung erhält die/der Vorsitzende oder im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende den 3-fachen Pauschbetrag für Zeitaufwand. 3 Der Pauschbetrag für jeden Kalendertag einer Sitzung gemäß I.C. wird daneben nicht gezahlt. 4 Für ergänzende Wahlen von Verwaltungsratsmitgliedern im schriftlichen Verfahren erhält die/der Vorsitzende oder im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende den 3-fachen Pauschbetrag für Zeitaufwand gemäß I.C.
(2) Folgende Entschädigungsregelungen gelten für die/den Vorsitzende/n und die/den alternierende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates:
- 1. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und die/der alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten monatlich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen das 10-fache des Pauschbetrages für Zeitaufwand gemäß I.C.
- 2. Die/Der Vorsitzende und die/der alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten zur Abgeltung besonderer Kosten aus ihrer Amtsführung (Telefon, Porto sowie sonstige Kosten) einen monatlichen Pauschbetrag von 81 EUR.
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