Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 8 GKV-SVS
Anlage 2 § 8 GKV-SVS, Notwendigkeit und Umfang der Hilfegewährung nach § 1 Satz 1 Nummer 2
(1) Die finanzielle Hilfe wird in dem Umfang gewährt, der notwendig ist, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse, insbesondere durch die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, zu erhalten (Hilfebetrag).
(2) Die finanzielle Hilfe ist in dem Umfang notwendig, durch den die Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 17 Absatz 2, 18 Absatz 2 InsO vermieden wird und damit die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse erhalten werden kann.
(3) Zur Feststellung des Hilfebetrages sind die Aufsichtsbehörde und die gemäß Antrag auf Finanzhilfe als Finanzhilfeempfänger benannte Krankenkasse verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband alle Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln, die seiner Ansicht nach zur Beurteilung des Hilfebedarfes und des Hilfebetrages notwendig sind.
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