Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 5 § 2 GKV-SVS
Anlage 5 § 2 GKV-SVS, Frühwarnsystem des GKV-Spitzenverbandes
1 Zur erfolgreichen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit dem Ziel der Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen gemäß § 163 SGB V bedarf es eines Frühwarnsystems, um insbesondere rechtzeitig potenzielle Haftungsrisiken identifizieren und Maßnahmen zum Erhalt der dauerhaften Leistungsfähigkeit betreffender Krankenkassen einleiten zu können. 2 Das bereits etablierte gestufte Frühwarnsystem beim GKV-Spitzenverband wird mit § 163 SGB V gesetzlich festgeschrieben.
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