Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2015/06
Ziff. 2. RS 2015/06, Allgemeines
(1) Bei einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 TFG (nachfolgend: Organspende) haben die Spender (nachfolgend: Organspender) zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organspende eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen
- - aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
- - aus der privaten Krankenversicherung,
- - gegenüber einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z. B. Postbeamtenkrankenkasse oder Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht (nachfolgend: sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Krankheitskosten),
(2) Nach der Intention des Gesetzgebers sollen dem Organspender aufgrund der Organspende keine Nachteile, insbesondere durch einen Verdienstausfall und in der sozialen Absicherung, entstehen.
(3) Ist der Organempfänger gesetzlich krankenversichert, besteht für den Organspender gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V in Höhe des vorherigen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V geht dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V vor.
(4) Bei privat krankenvollversicherten Organempfängern besteht für den Organspender gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers nach einer Selbstverpflichtung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vom 9. 2. 2012 (vgl. BT-Drs. 17/9773, S. 38) Anspruch auf Erstattung des tatsächlich erlittenen Verdienstausfalls (nachfolgend: Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende).
(5) Ein Anspruch des Organspenders auf Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende kann auch bestehen, wenn der Organempfänger gegenüber einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten anspruchsberechtigt ist.
(6) Bei Organspendern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V für die Dauer und im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EntgFG (§ 49 SGB V). Dies gilt bei einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende entsprechend.
(7) Bei Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V und Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende gelten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die nachfolgend dargestellten versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen.
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