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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2. RS 2015/06
Ziff. 3.2.2. RS 2015/06, Beitragsbemessung
(1) In der Krankenversicherung besteht in der Zeit des Bezugs der Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V (vgl. BT-Drs. 17/9773, S. 39). Bei freiwillig Krankenversicherten führt die Leistung zu den gleichen beitragsrechtlichen Konsequenzen wie in § 8 Absatz 2 und 3 BVSzGs dargestellt und hat damit nach den dort aufgeführten Maßgaben Beitragsfreiheit zur Folge.
(2) Zur Pflegeversicherung sind Beiträge auf der Basis des der Berechnung der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung zu berechnen (§ 57 Absatz 2 Satz 5 SGB XI). Dies gilt auch — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — bei einer Beschäftigung in der Gleitzone (vgl. Ziffer 3.1.2.2).
(3) Wird die Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug erbracht, sind — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — die Beiträge zur Pflegeversicherung in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen (entsprechende Anwendung des § 57 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB XI; vgl. Ziffer 3.1.2.3).
(4) Bei einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende im Falle von Kurzarbeit sind — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — die Beiträge zur Pflegeversicherung auf Basis des zuletzt vor der Kurzarbeit erzielten Bruttoarbeitsentgelts, ggf. gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zu berechnen (vgl. Ziffer 3.1.2.4).
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