Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.3. RS 2015/06
Ziff. 5.3.3. RS 2015/06, Private Krankenversicherungsunternehmen und sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Krankheitskosten als Beitragszahler
(1) Die Beiträge für Organspender sind durch Überweisung an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Im Überweisungsträger sind als Verwendungszweck folgende Angaben vorzusehen:
- - Institutionskennzeichen,
- - Buchungsstelle "1/09901/21",
- - Dienststellennummer der Bundesagentur für Arbeit "019",
- - Verwendungszweck "PV",
- - Bezeichnung "Beitrag für Organspender".
(2) Ist ein Institutionskennzeichen nicht vorhanden, ist stattdessen die Betriebsnummer anzugeben. Zur Betriebsnummer gelten die entsprechenden Ausführungen zu Ziffer 3.2.3.
(3) Die Zahlung der Beiträge ist der Bundesagentur für Arbeit mit dem als Anlage 1 beigefügten Beitragsnachweis nachzuweisen. Der Beitragsnachweis ist für jeden Kalendermonat, in dem Leistungen für einen Organspender erbracht werden, spätestens zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit, zu erstellen.
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