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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.5.1. RS 2023/07
Ziff. B.5.1. RS 2023/07, Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) besteht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung; dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen nach den Vorschriften des BVG erbracht werden. Die Versicherungspflicht setzt allerdings voraus, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von einem Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX (Träger der Kriegsopferfürsorge ausgenommen) erbracht wird. Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht von einem Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX erbracht, entsteht — ggf. abweichend vom Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung — keine Versicherungspflicht. Nicht erforderlich für den Eintritt von Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht ist, dass der Teilnehmer Leistungen zum Lebensunterhalt (wie z. B. Übergangsgeld- oder Ausbildungsgeld) erhält.
(2) Trifft eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) mit einer Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 (Tätige in einer Werkstatt für behinderte Menschen [WfbM] oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX) oder § 5 Absatz 1 Nummer 8 (behinderte Menschen in Heimen) SGB V zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
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