Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.5. RS 2016/03
Ziff. 3.5. RS 2016/03, Verfahren
Leistungen der häuslichen Krankenpflege setzen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 SGB V eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Dies gilt auch für die Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V. Aus der Verordnung muss die Notwendigkeit der Maßnahmen hervorgehen. Das Verordnungsformular zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Muster 12) sieht eine entsprechende Verordnungsmöglichkeit der Unterstützungspflege durch ein eigenständiges Ankreuzfeld vor.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service