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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SRVwV
§ 41 SRVwV, Elektronische Signatur und IT-gestützte Verfahren
Überschrift geändert durch VwV vom 10. 6. 2005 (BAnz. Nr. 110) und VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
(1) 1 Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Unterschrift verlangt wird, kann diese durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine höherwertige Signatur ersetzt werden. 2 Beim Einsatz IT-gestützter Verfahren für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen ist keine Unterschrift erforderlich.
Absatz 1 neugefasst durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).
(2) 1 Wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, muss das qualifizierte Zertifikat die ausschließliche Anwendung zu dienstlichen Zwecken vorsehen; Ausnahmen sind in einer Dienstanweisung zu regeln. 2 Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 12 Absatz 2 VDG ist ausgeschlossen.
Satz 1 neugefasst durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1). Satz 2 angefügt durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243), geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
(3) Wird die Unterschriftsberechtigung entzogen oder geändert, so ist unverzüglich eine Sperrung des betreffenden Zertifikats zu veranlassen.
(4) 1 Bei elektronisch signierten Daten ist vor einer weiteren Verarbeitung die verwendete elektronische Signatur zu prüfen. 2 Im Falle der qualifizierten elektronischen Signatur ist anhand des betreffenden Zertifikats die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.
Absatz 4 neugefasst durch VwV vom 19. 1. 2015 (BAnz. AT 23. 1. 2015 B9).
(5) 1 Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der verwendeten elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. 2 Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.
Absatz 5 angefügt durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243). Satz 1 geändert durch VwV vom 19. 1. 2015 (BAnz. AT 23. 1. 2015 B9).
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