Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage RS 2016/07
Anlage RS 2016/07, Übersicht zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis 1
1. vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | ||
Versicherungsstatus | Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich | Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 3 SGB VI); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich | Versicherungsfreiheit (§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich | |
Beiträge | keine Beitragspflicht des Arbeitgebers | keine Beitragspflicht des Arbeitgebers | keine Beitragspflicht des Arbeitgebers | |
Meldungen | Personengruppenschlüssel (PERSGR): 190; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-0-0-0; sofern kein (in der Unfallversicherung beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Meldungen zu erstatten. | |||
U1- und U2-Verfahren | Insolvenzgeldumlage | |||
Umlagen | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. |
2. vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | ||
Versicherungsstatus |
| Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich | Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 25 Absatz 1 SGB III), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich | |
Beiträge |
| Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 162 Nummer 1 SGB VI); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen | Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen | |
Meldungen |
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U1- und U2-Verfahren | Insolvenzgeldumlage | |||
Umlagen | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. |
3. nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | ||
Versicherungsstatus |
| Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI); Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich |
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Beiträge |
| Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nummer 1 SGB VI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, sind vom Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (§ 172 Absatz 3 Satz 2 SGB VI); liegt eine zur Versicherungspflicht führende geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, gilt die besondere Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI |
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Meldungen |
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U1- und U2-Verfahren | Insolvenzgeldumlage | |||
Umlagen | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. |
4. nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | ||
Versicherungsstatus | Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich | Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich | Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 25 Absatz 1 SGB III), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich | |
Beiträge | Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen, soweit sie nicht nach dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zu bemessen sind; liegt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. | Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nummer 1 SGB VI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung nach § 172 Absatz 3 SGB VI zu zahlen; liegt eine zur Versicherungspflicht führende geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, gilt die besondere Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI | Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, besteht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers | |
Meldungen |
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U1- und U2-Verfahren | Insolvenzgeldumlage | |||
Umlagen | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. |
1 Der Einstieg in die Übersicht setzt voraus, dass sich das Praktikum als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung darstellt und nicht als Bestandteil der Fachschul-/Hochschulausbildung zu werten ist.
2 Sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. weil bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegeben ist), ist aufgrund der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung der Beitragsgruppenschlüssel "3" zu verwenden.
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