Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. SGBXI§21VfB
Ziff. 2. SGBXI§21VfB, Meldungen
(1) 1 Für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen haben die Leistungsträger der Jugendhilfe nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 SGB XI der zuständigen Pflegekasse Meldungen zu erstatten. 2 Für die Meldungen ist der einheitliche Vordruck gemäß der Anlage zu dieser Verfahrensbeschreibung zu verwenden. 3 Die Meldungen sind unverzüglich abzugeben, wenn einer der auf dem Vordruck genannten Meldegründe vorliegt.
(2) 1 Die Meldungen sind an die jeweils zuständige Pflegekasse zu richten. 2 Zuständige Pflegekasse ist nach § 48 Absatz 2 SGB XI die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall (vgl. § 264 SGB V) beauftragt ist. 3 Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte bzw. das Jugendamt oder der Vormund für Versicherte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Pflegekasse wählen (Ausübung des Wahlrechts durch Erklärung gegenüber der Pflegekasse).
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