Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.3. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.3.3. RS 2022/13, Zuständige Krankenkasse
Der Befreiungsantrag kann an jede Krankenkasse, die nach § 173 Absatz 2 SGB V wählbar wäre, gerichtet werden. Wird der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erst nach Beginn der Mitgliedschaft gestellt, ist die Krankenkasse für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung zuständig, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft besteht.
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