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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.4. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.3.4. RS 2022/13, Wirkung der Befreiung
(1) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 10 SGB V versicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden.
(2) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 SGB V wirkt tatbestandsbezogen zunächst auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist (BSG, Urteil vom 25. 5. 2011 — B 12 KR 9/09 R —, USK 2011-65). Die Befreiung erzeugt ihre Wirkung so lange, wie der für die Befreiung führende Tatbestand ununterbrochen vorliegt bzw. fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Damit gilt die Befreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB III, solange dieser — ohne die Befreiung — Versicherungspflicht nach sich ziehen würde. Andererseits entfaltet z. B. eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V (anlässlich des Eintritts von Versicherungspflicht in einer Beschäftigung wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) keine Wirkung für eine im Anschluss an die Beschäftigung eintretende Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld; vielmehr ist dann erneut eine Befreiung von der Versicherungspflicht notwendig, sofern die Person weiterhin nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören möchte.
(3) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht schließt aufgrund der Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus. Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V ist allerdings hinsichtlich der Folgen für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen in dem Sinne eingeschränkt zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. Damit schließt z. B. die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V in der Zeit des Bezuges von Teilarbeitslosengeldes die gleichrangige Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V in der neben dem Teilarbeitslosengeld ausgeübten Beschäftigung aus.
(4) Bei einem späteren erneuten Leistungsbezug nach dem SGB III ist grundsätzlich ein neuer Antrag auf Befreiung erforderlich, sofern die betreffende Person weiterhin nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören möchte. Aus dem vorgenannten Urteil des BSG vom 25. 5. 2011 ergeben sich jedoch für die Wirkung der Befreiung bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs folgende weitere Schlussfolgerungen:
(5) Eine zwischen 2 Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld ausgeübte krankenversicherungspflichtige Beschäftigung (für die ein Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben ist) verhindert von vornherein, d. h. unabhängig von der Dauer des Unterbrechungszeitraumes, eine Fortwirkung der anlässlich des ersten Arbeitslosengeldbezuges ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht für die 2. Zeit des Leistungsbezugs. Anlässlich des 2. Leistungsbezugs besteht dann aufgrund der zwischenzeitlichen gesetzlichen Krankenversicherung in dem relevanten 5-Jahreszeitraum kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
(6) Schließt sich hingegen an den zur Befreiung führenden Bezug von Arbeitslosengeld unmittelbar ein weiterer Bezugszeitraum an oder liegt zwischen den Bezugszeiten ein Unterbrechungszeitraum von nicht mehr als einen Monat und bestand während dieses Unterbrechungszeitraums keine Versicherungspflicht aufgrund eines anderen versicherungsrechtlichen Tatbestands, z. B. aufgrund einer Beschäftigung, bleibt die Befreiungswirkung erhalten ("sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechungen"). Dies hat insbesondere zur Folge, dass bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit und damit einhergehend der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V für einen Zeitraum von nicht mehr als einen Monat und zwischenzeitlicher Ausübung einer kurzfristigen, aber berufsmäßigen Beschäftigung, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherungsfreiheit führt, die Befreiung über die Unterbrechung des Leistungsbezugs hinaus fortwirkt. In der Folge muss bei diesen Fallkonstellationen nach der Unterbrechung nicht erneut ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Andererseits besteht dann auch keine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung.
(7) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat zur Folge, dass ebenfalls keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI besteht.
(8) Für Personen, die von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 174 SGB III den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. C.I.9).
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