Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.2.2.1. RS 2022/13
Ziff. A.III.2.2.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI setzt voraus, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld oder einer gleichgestellten Leistung im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistungen zuletzt rentenversicherungspflichtig war; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Als Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld gelten in diesem Sinne nach § 229 Absatz 4a SGB VI auch bis zum 31. 12. 2022 zurückgelegte Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(2) Es ist auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der Leistung abzustellen und zwar auch dann, wenn der Anspruch auf die Leistung aufgrund einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht. Dagegen ist bei einem Ruhen wegen Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III auf den tatsächlichen Beginn der Leistung abzustellen.
(3) Für die Feststellung der Vorpflichtversicherung bilden mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (z. B. Arbeitslosengeld folgt Krankengeld) keine Einheit. Vielmehr muss die Vorpflichtversicherung für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen durch eine während des Leistungsbezugs eintretende Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI die Vorpflichtversicherung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI bei nachfolgendem Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung begründet werden kann.
(4) Ruht das bisher gewährte Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer anderen Entgeltersatzleistung, wird nach Ablauf des Ruhenszeitraums kein neues Arbeitslosengeld bezogen. Es ist weiterhin auf den erstmaligen Anspruchsbeginn abzustellen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service