Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.4.1. RS 2022/13
Ziff. A.III.4.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Personen, die Arbeitslosengeld oder eine gleichgestellte Leistung beziehen, aber die Vorpflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI nicht erfüllen, können in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig werden.
(2) Eine Antragspflichtversicherung kommt nicht in Betracht für Zeiträume, in denen die Leistung versagt wird oder zum Ruhen kommt.
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