Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.I.2.3. RS 2022/13
Ziff. B.I.2.3. RS 2022/13, Krankenkassenwahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Bei unverändertem Versicherungsverhältnis, also z. B. während der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, kann die wahlberechtigte Person mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats eine neue Krankenkasse wählen, wenn die — in der Regel 12-monatige — Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt ist. Der Versicherte wählt dazu lediglich eine andere Krankenkasse. Eine Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse durch die versicherte Person selbst ist nicht mehr erforderlich; die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der bisherigen Krankenkasse ersetzt vielmehr die Kündigungserklärung des Mitglieds. Nachdem dem Mitglied der vollzogene Krankenkassenwechsel von der gewählten Krankenkasse bestätigt worden ist, hat das Mitglied unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle über die gewählte Krankenkasse zu informieren. Eine bestimmte Frist ist dafür jedoch im Kündigungsverfahren nicht vorgeschrieben, sodass eine "verspätete" Mitteilung des Mitglieds über den durchgeführten Krankenkassenwechsel nach dem neuen Recht ohne rechtliche Konsequenzen bleibt. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich ungeachtet dessen zum angestrebten Termin. Versicherte, die über mehr als eine zur Meldung verpflichtete Stelle verfügen (z. B. Beschäftigte mit Teilarbeitslosengeld), haben alle zur Meldung verpflichteten Stellen über ihren Krankenkassenwechsel zu informieren. Die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle ist auch in diesem Fall ab 1. 1. 2021 im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen (oder ggf. Nichtbestehen) der Mitgliedschaft zurückzumelden ("elektronische Mitgliedsbescheinigung").
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service