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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.8.1.4. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.1.4. RS 2022/13, Sonstiges zu § 335 Absatz 1 SGB III
(1) Nach § 335 Absatz 5 SGB III ist diese Regelung für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Nachrangigkeit von § 335 Absatz 1 SGB III gegenüber § 335 Absatz 2 SGB III vergleiche C.I.8.2.
(3) Ungeachtet der spezialgesetzlichen Regelungen zur Beitragserstattung nach § 335 Absatz 1 SGB III basiert der Erstattungsanspruch daneben auf der allgemeinen Regelung für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Absatz 2 und 3 SGB IV. Dies wird durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 26 Absatz 2 und 3 SGB IV in § 211 SGB VI für die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung deutlich. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung über die Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung nach § 335 Absatz 1 SGB III im SGB III gilt für die Verjährung dieser Erstattungsansprüche die allgemeine Regelung über die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 27 Absatz 2 SGB IV. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Eines Rückgriffs auf die Verjährungsregelungen nach dem BGB bedarf es daher nicht. 1
1 Die BA vertritt hierzu die Auffassung, dass § 26 Absatz 2 SGB IV in diesen Fällen nicht einschlägig ist, da die Beiträge nicht "zu Unrecht entrichtet" worden sind. In der Folge sei auch § 27 Absatz 2 SGB IV als Grundlage für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen nicht anwendbar. Die Verjährung beginne vielmehr erst mit der Entstehung des Anspruchs auf Beitragserstattung.
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