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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2.2.1.1. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.2.1.1. RS 2022/13, Arbeitsentgelt/Bemessungsentgelt
(1) Für die Ermittlung des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV auszugehen. Der in § 166 Absatz 1 Nummer 2 oder 2c SGB VI gebrauchte Begriff des Arbeitsentgelts deckt sich mit dem des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Insoweit stimmen der Begriff des Arbeitsentgelts, der für die Beitragsberechnung maßgebend ist und derjenige, der für die Festlegung des Bemessungsentgelts im Sinne von § 151 Absatz 1 SGB III maßgebend ist, überein (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. 12. 1991 — 4/1 RA 85/90 — SozR 3 — 5765 § 6 Nr. 1). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
(2) Die Bestimmungen über das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III spielen für die Beitragsberechnung keine Rolle.
(3) Sofern Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einem Beschäftigungsverhältnis herleiten, in dem für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) galten, wirkt sich dies nicht auf die Bestimmung des Bemessungsentgelts aus. Leistungsrechtlich wird das Arbeitslosengeld nach dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet. Dieses ungekürzte Arbeitsentgelt gilt als Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne § 166 Absatz 1 Nummer 2 oder 2c SGB VI.
(4) Soweit Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 151 Absatz 3 bis 5 oder § 152 SGB III berechnet wird, gilt das hiernach ermittelte Bemessungsentgelt als Beitragsberechnungsgrundlage.
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