Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.1. BRi
Ziff. 3.2.1. BRi, Vorbereitung der Begutachtung
Der Medizinische Dienst sichtet die Unterlagen der Pflegekasse und prüft, ob Auskünfte seitens der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes der antragstellenden Person, insbesondere ihrer Hausärztin oder ihres Hausarztes, der die antragstellende Person Pflegenden, des Krankenhauses bzw. der Pflegeeinrichtung benötigt werden. Hierbei geht es vor allem darum, relevante und aktuelle Informationen, insbesondere zu den pflegebegründenden Erkrankungen und gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, zu deren Verlauf und zu durchgeführten Behandlungen und Rehabilitationsleistungen sowie zu Art, Umfang und Dauer der Pflegebedürftigkeit zu erhalten (vgl. § 18a Absatz 9 SGB XI). Sofern erforderliche Auskünfte und Unterlagen eingeholt werden, kann dies nur mit Einwilligung der antragstellenden Person erfolgen. Zu den Auskunftspflichten der Vertragsärzte bestehen Vereinbarungen zwischen den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen.
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