Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.2.1. BRi
Ziff. 3.2.2.1. BRi, Ankündigung der persönlichen Begutachtung 1
Die Begutachtung wird rechtzeitig angekündigt oder vereinbart. Der antragstellenden Person sind das vorgesehene Datum der Begutachtung mit einem Zeitfenster von maximal 2 Stunden, die voraussichtliche Dauer der Begutachtung, der Name und die berufliche Qualifikation der Gutachterin oder des Gutachters sowie Grund und Art der Begutachtung mitzuteilen. Mit dieser Ankündigung/Vereinbarung wird die antragstellende Person gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von betreuenden Diensten, Pflegetagebücher 2 und vergleichbare eigene Aufzeichnungen, ärztliche Unterlagen, derzeitige Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger — soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind — bereitzulegen. Die antragstellende Person ist vorab durch den Medizinischen Dienst zu informieren, dass sie sich bei Verständigungsschwierigkeiten in der Amtssprache Unterstützung durch Angehörige, Bekannte mit ausreichenden Sprachkenntnissen oder durch eine Übersetzerin bzw. einen Übersetzer für den Zeitraum der Begutachtung heranziehen sollte. Dies kann z. B. im Rahmen der Terminankündigung durch Übersendung eines Flyers mit Informationen zur Begutachtung erfolgen. Die antragstellende Person hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in der Amtssprache möglich ist. Dessen ungeachtet ist das Recht der antragstellenden Person auf barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten. Die Pflegeperson 3 , soweit vorhanden, sollte bei der Begutachtung zugegen sein.
Falls eine bevollmächtigte Person oder eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bekannt ist, muss auch diese Person benachrichtigt werden. Die Übermittlung der Daten einer bevollmächtigten Person oder einer Betreuerin bzw. eines Betreuers an den Medizinischen Dienst obliegt der Pflegekasse.
1 Darunter ist sowohl die Begutachtung im Hausbesuch als auch mit strukturiertem Telefoninterview zu verstehen.
2 Ein Pflegetagebuch dient insbesondere der Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen, die für eine pflegebedürftige Person erbracht werden.
3 Die Pflegeperson ist nicht zwangsläufig mit der Person identisch, die die antragstellende Person bei einer Begutachtung mittels strukturiertem Telefoninterview oder im Hausbesuch unterstützt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service